Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
4. Révision de la Convention de Genève
Également: Le Conseil fédéral accepte la proposition de Roth de ne pas s’opposer à l’ajournement de la révision de la Convention de Genève, tout en préférant une déclaration d’incompétence dans ce domaine, de la part de la Conférence de La Haye. Annexe de 5.6.1899
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 313
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001A#1000/45#541* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(A)1000/45 41 | |
Dossier title | Nr. 461. Allgemeines, 1898 - Mai 1899 (1898–1899) | |
File reference archive | B.231-1 |
dodis.ch/42723
Wie Sie den Ihnen bereits übermittelten Drucksachen der Haager-Conferenz entnehmen konnten, ist in der zweiten Plenar-Sitzung auf Antrag der Russischen Delegation prinzipiell beschlossen worden, dass die Conferenz nur diejenigen Punkte in Behandlung zu ziehen habe, welche in der Circular-Note des Grafen Mouravieff vom 11 Januar d.J.2 enthalten sind.
Als dann die zweite Commission, welcher die Punkte 5, 6 und 7 der gedachten Circular-Note zur Behandlung zugewiesen worden, das Arbeitsprogramm vorläufig in Berathung zog, wurde von seiten des Präsidiums (Martens) der Auffassung Ausdruck gegeben, dass die Commission und mit ihr die Conferenz überhaupt auf Grund des oben erwähnten prinzipiellen Beschlusses kaum competent sein dürfte, die Revision der G enfer-Convention vorzunehmen, da bei Punkt 5 nur die «Adaptation aux guerres maritimes des stipulations de la Convention de Genève de 1864, sur la Base des Articles additionnels de 1868» aufgeführt, dagegen in den 8 Punkten der Mouravieffschen Note die Revision der Convention nirgends erwähnt sei. Als weiteren Grund für die Nichtbehandlung dieser Revision machte Martens u.a. auch den Umstand geltend, dass mit Ausnahme eines schwedischen Delegierten, kein einziger Vertreter der Sanitäts-Corps und Verwaltungen der bei der Conferenz betheiligten Staaten an den Berathungen derselben theilnehme, während es doch unumgänglich erscheine, dass bei Behandlung diverser in das Sanitätswesen eingreifender Bestimmungen Fachmänner mit zu Rathe gezogen werden. Auch das Motiv wurde gestreift, dass bei der Conferenz nicht alle Vertrags-Staaten der Genfer-Convention vertreten seien und dass anderseits verschiedene Regierungen hier, im Haag, sich vertreten lassen, welche der Genfer-Convention bis jetzt noch nicht beigetreten sind.
Ein endgültiger Entscheid über diese russische Anregung, bzw. Interpretation der Mouravieffschen Note ist bis jetzt noch nicht getroffen worden und bleibt die Frage offen, um nach Bereinigung der Punkte 6 und 7 der Note erledigt zu wer
Ich will indes nicht unterlassen beizufügen, dass russischerseits nicht etwa beabsichtigt wird, mit dem gedachten Antrage der Revision der Genfer-Convention pure aus dem Wege zu gehen und die Conferenz mit derselben nicht weiter zu befassen. Wie Martens uns anlässlich eines mir abgestatteten Besuchs mitthcilte, will er nämlich seinen Antrag auf Nichteintreten in die Revision der Genfer-Convention in der Weise ergänzen, dass er vorschlägt, die Conferenz möge zugleich beschliessen,
a. sie anerkenne die Nothwendigkeit der Revision der Genfer-Convention, und
b. diese Revision soll Gegenstand der Berathungen einer ad hoc, innerhalb einer bestimmten Frist besonders einzuberufenden Conferenz sein.
Auf Grund dieser letztem Mittheilungen des H. Martens haben wir denn auch keinen Anstand genommen, demselben unser eventuelles Einverständnis mit seinem Antrage auszusprechen. Dabei Hessen wir uns, kurz zusammengefasst, von folgenden Motiven leiten:
1. So viel wir bis jetzt wahrnehmen konnten, ist bei der grossen Mehrheit der Conferenz die Neigung vorhanden, dem russischen Antrage zuzustimmen, bzw. der Auffassung des Präsidiums (Martens) beizupflichten, dass die Conferenz mit Rücksicht auf den eingangs erwähnten prinzipiellen Geschäftsordnungs-Beschluss nicht competent ist, die Revision der Genfer-Convention vorzunehmen.
2. Die von verschiedenen Delegationen geltend gemachten Bedenken, dass die Conferenz in Abwesenheit von Fachmännern (Sanitäts-Autoritäten etc.) Gefahr laufen würde, Bestimmungen in die zu revidierende Convention aufzunehmen, welche von den Kriegsministerien und Militärsanitäts-Verwaltungen der einzelnen Staaten abgelehnt würden, theilen auch wir. Mag auch das Kriterium richtig sein, dass bei den seinerzeitigen Verhandlungen für den Abschluss der Genfer-Convention eher zu viel Vertreter des Sanitätswesens mitgewirkt haben und dass denselben eine zu ausschlaggebende Rolle zugefallen ist, so müssten wir anderseits doch den Ausschluss derselben von den Verhandlungen für die Revision der Convention als völlig verfehlt erachten. Auch da dürfte das Richtige in der Mitte zu suchen sein.
3. Ebenso will es uns scheinen, der Einwand, dass in der Conferenz nicht alle Staaten vertreten seien, welche zur Genfer-Convention gehören und dass anderseits bei der hier vorzunehmenden Revision Staaten mitwirken würden, welche bei der Convention nicht betheiligt sind, sei, wenn nicht gerade ausschlaggebend, so doch immerhin nebst den übrigen, sub 1 und 2 besprochenen Kriterien der Beachtung werth.
4. Schliesslich müssen wir uns auch sagen, dass unter den obwaltenden Umständen die Durchführung der Revision durch eine Separat-Conferenz zweifellos mehr Gewähr für ein nach allen Richtungen befriedigendes Ergebnis bietet, als die Vornahme derselben durch die Haager-Conferenz. Wir wiederholen aber ausdrücklich, dass wir unsere Zustimmung zu dem russischen Vorschlag selbstverständlich davon abhängig machen würden, dass ein prinzipieller Beschluss der hiesigen Conferenz in der oben angegebenen Richtung gefasst werde, nämlich dass expressis verbis die Vornahme der Revision der Genfer-Convention als nothwendig erklärt und für den Zusammentritt der ad hoc abzuhaltenden Conferenz eine bestimmte Frist angesetzt werde, welche die erforderlichen Garantien gegen die Verschiebung der Revision ad calendas graecas bietet.
Unter diesen Voraussetzungen und Bedingungen möchten wir Ihnen denn auch empfehlen, uns zu ermächtigen, eventuell dem russischen Verschiebungs-Antrag unsere Zustimmung zu ertheilen.
Sollte dieser Antrag wider Erwarten nicht zur Annahme gelangen oder aber versucht werden, die Verschiebung der Revision zu veranlassen, ohne dass die Conferenz sich ausdrücklich für die Nothwendigkeit derselben und für die Ansetzung einer bestimmten Frist erklären würde, so würden wir dann natürlich gegen die Verschiebung stimmen und, wenn Eintreten beschlossen werden sollte, uns genau an die einschlägigen, uns vom hohen Bundesrath ertheilten Détail-lnstructionen halten.
Ich will noch nachtragen, dass uns der russische Verschiebungs-Antrag auch deswegen als zweckmässig erscheint, weil wir die Empfindung haben, im Falle der Vornahme der Revision der Genfer-Convention durch eine Separat-Conferenz würde dem h. Bundesrathe naturgemäss mehr oder weniger die führende Rolle zukommen und er seinen Standpunkt viel wirksamer vertreten können, als es bei der Anhandnahme der Revision durch die Haager-Conferenz der Fall sein würde.
Indem ich Sie im Namen meiner Flerrn Collegen um die Ermächtigung ersuche, dem Verschiebungs-Anträge unter den oben besprochenen Bedingungen eventuell zuzustimmen3, habe ich zugleich die Ehre, Flerr Bundespräsident, Sie erneuert meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.